Aktuelle Rechtsprechung /Gesetzgebung / Verwaltungsanweisungen

Wegfall der Zahlungshinweise für Steuer-Vorauszahlungen des Finanzamtes

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer leisten müssen, wurden in Hessen bisher zu den jeweiligen Stichtagen quartalsweise auf die fälligen Zahlungen hingewiesen.

Diese regelmäßigen Zahlungshinweise werden nach Informationen des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 18.08.2020 zum Fälligkeitstermin 10. September 2020 letztmalig versandt. Ab Dezember 2020 wird der Versand der Zahlungshinweise für Steuervorauszahlungen komplett eingestellt.

Damit auch künftig fällige Beträge pünktlich gezahlt werden und keine Säumniszuschläge entstehen, wird die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren empfohlen. Ein ausfüllbares SEPA-Lastschriftmandat ist der letztmaligen Übersendung der Zahlungshinweise zum dritten Quartal 2020 beigefügt oder online abrufbar.

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Das Corona-Virus hält die Welt in Atem. Ob Selbständige oder Arbeitnehmer- alle sind in irgendeiner Form von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen. Kurzarbeitergeld, Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Kreditsonderprogramme. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Ausnahmesituation sind vielfältig und oft schwer überschaubar. Wir bieten Ihnen Informationen hierzu und unterstützen Sie ebenfalls gerne bei der Beantragung der  Hilfsprogramme.

Die neue Steuerermäßigung für energetische Sanierungen ab 2020

Seit dem 1.1.2020 werden energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus nach § 35c EStG gefördert. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist (§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG). Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind (§ 52 Abs. 35a EStG).

Die steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten ist verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht hält den Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Kosten für eine Erstausbildung bzw. Erststudium nicht für verfassungswidrig. Es bleibt dabei, dass solche Kosten nur im Rahmen der Sonderausgaben (bis zu 6.000 EUR im Jahr) geltend gemacht werden können.

Die Zustimmung zur einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung nach Trennung als eheliche Pflicht

Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Dieser Anspruch kann ggf. auf zivilrechtlichen Weg durchgesetzt werden.